Aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer betreffend das Inkassoverfahren Nr. G.________ – anders als im früheren Inkassoverfahren Nr. F.________ – nie bei der Beschuldigten gemeldet. Die Tatsache, dass diese die Forderung nach wie vor in ihrem System behielt, ist somit in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu kritisieren. 6.4 Zusammengefasst bestehen keine Gründe, weshalb die Beschuldigte die dem Inkassoverfahren Nr. G.________ zugrundeliegende Forderung nicht weiter hätte of-