Selbst wenn die hier interessierende Forderung mit Blick auf Art. 128 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zwischenzeitlich verjährt sein sollte, ändert dies nichts an deren Bestand. Die Beschuldigte hält insoweit zutreffend fest, dass eine offene Forderung mit ihrer Verjährung nicht etwa untergeht, sie ist lediglich – bei begründeter Verjährungseinrede – nicht mehr rechtlich durchsetzbar (DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020; N. 3 zu Vor Art. 127-142 OR und N. 22 zu Art. 127 OR). Aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer betreffend das Inkassoverfahren Nr. G.___