Verlangt wird lediglich das glaubhafte Nachweisen der «Bestreitung der Forderung». Dass sich die Beschuldigte nicht nur mit der Erhebung eines Rechtsvorschlags begnügt, sondern zusätzlich auf eine glaubhafte Bestreitung der Forderung besteht, bevor sie sich zwecks Klärung der nächsten Schritte mit der Gläubigerin/dem Gläubiger in Verbindung setzt, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal ein Rechtsvorschlag keiner Begründung bedarf. Auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung macht das Vorgehen der Beschuldigten nicht etwa strafbewehrt. Selbst wenn die hier interessierende Forderung mit Blick auf Art.