4.2.12 (Erhebt ein Schuldner gegen eine Forderung Rechtsvorschlag und weist die Bestreitung der Forderung gegenüber dem Mitglied glaubhaft nach, so wird der Fall abgeschlossen sofern der Gläubiger nicht bereit ist die Rechtsöffnung oder Zivilklage durchzusetzen oder innert Jahresfrist aussergerichtlich zu lösen.) wird denn auch klar, dass der Schuldner nicht etwa das «Nichtbestehen einer Forderung» glaubhaft machen muss. Verlangt wird lediglich das glaubhafte Nachweisen der «Bestreitung der Forderung».