80 und 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), sondern hält lediglich fest, unter welchen Voraussetzungen ein konkreter Inkassofall nach Erhebung eines Rechtsvorschlags abgeschlossen wird. Gestützt auf den Wortlaut von Ziff. 4.2.12 (Erhebt ein Schuldner gegen eine Forderung Rechtsvorschlag und weist die Bestreitung der Forderung gegenüber dem Mitglied glaubhaft nach, so wird der Fall abgeschlossen sofern der Gläubiger nicht bereit ist die Rechtsöffnung oder Zivilklage durchzusetzen oder innert Jahresfrist aussergerichtlich zu lösen.