6. 6.1 Die Nichtanhandnahme ist rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Es kann weitgehend auf die Ausführungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Bei seinen Vorwürfen handelt es sich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche resp. schuldbetreibungsrechtliche Streitigkeit.