StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Geschützes Rechtsgut dieser Bestimmungen ist die Ehre. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und 174 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die beiden Tatbestände erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens.