Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Nichtanhandnahme sachgerecht anzufechten, was seine Ausführungen in der Beschwerde belegen. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit zu den (mutmasslich verletzten) Ehrverletzungstatbeständen, Datenschutzbestimmungen und der Persönlichkeitsrechten Stellung genommen hat, kann nicht beanstandet werden.