145 StPO eine zulässige Vorabklärung darstellt). Der Beschwerdeführer konnte seine Argumente und Beweismittel (wie die von ihm genannte E-Mail vom 18. September 2013) im Beschwerdeverfahren rechtsgenüglich vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer den Begründungsumfang der angefochtenen Verfügung moniert und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art.