3 einen Betreibungsregisterauszug eingeholt hat, ist somit nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2, wonach die vorgängige Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gestützt auf Art. 145 StPO eine zulässige Vorabklärung darstellt).