Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 23 344 vom 29. Februar 2024 E. 5.2). Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen Ermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO erteilt oder eigene Vorabklärungen trifft, sofern es sich dabei um klar begrenzte Abklärungen handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3). Dass die Kantonspolizei Bern bei der Beschuldigten eine Stellungnahme sowie Betreibungsabrechnungen und