Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 [Pra 2018 Nr. 152]; Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5 und 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 23 344 vom 29. Februar 2024 E. 5.2).