Infolgedessen habe er nicht vorbringen können, dass die Beschuldigte ihm mit E-Mail vom 18. September 2013 mitgeteilt habe, dass die Forderung am 16. September 2013 auf Wunsch des Kunden zurückgezogen worden und der Fall daher abgeschlossen sei. Zum anderen gehe aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise hervor, weshalb die vier von ihm in der Strafanzeige aufgeführten Straftatbestände nicht erfüllt sein sollen. 4.2 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.