4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihm sei zum einen keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Darstellung der Beschuldigten zu äussern. Infolgedessen habe er nicht vorbringen können, dass die Beschuldigte ihm mit E-Mail vom 18. September 2013 mitgeteilt habe, dass die Forderung am 16. September 2013 auf Wunsch des Kunden zurückgezogen worden und der Fall daher abgeschlossen sei.