hat sich bei der A.________ AG nie gemeldet, weshalb der Fall nicht abgeschlossen resp. die Forderungen durch die A.________ AG resp. deren verantwortliche Personen nicht überprüft werden konnten. Die A.________ AG resp. deren verantwortliche Personen gingen damit von der Rechtmässigkeit der Forderungen aus. Sodann führt die A.________ AG auch eine eigene Wirtschaftsauskunftei. Eine widerrechtliche Verwendung der Daten von B.________ (gestützt auf die Betreibung im Jahr 2018) liegt in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht vor. Die A.________ AG war gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst.