Dagegen erhob B.________ wiederum Rechtsvorschlag, worauf die A.________ AG wiederum keine Rechtsöffnung beantragte. Die A.________ AG hat das Inkasso der D.________ AG für die Forderungen gegenüber B.________ übernommen. Art. 4.2.12. des Code of Conduct (abrufbar unter: http://www.inkassoverband.ch) des Verband Inkasso Suisse, deren Mitglied die A.________ AG ist, hält fest, dass wenn der Schuldner gegen eine Forderung Rechtsvorschlag erhebt und gegenüber dem Mitglied (also der A.________ AG) glaubhaft die Bestreitung der Forderung nachweist, der Fall abgeschlossen wird. B.________ hat sich bei der A.___