3. 3.1 In seiner Anzeige vom 27. November 2023 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten resp. deren verantwortlichen Personen vor, ihn bereits zweimal wegen einer von ihm bestrittenen Forderung in der Höhe von ursprünglich CHF 10.00 betrieben zu haben. Er habe jeweils Rechtsvorschlag erhoben, erstmals am 25. November 2013. Mangels Rechtsöffnungstitels sei die Betreibung nie fortgesetzt worden. Die Beschuldigte habe in der Folge jedoch Dritten, insbesondere der C.________ Mobile, Bonitätsauskünfte erteilt. Infolge negativer Bonität würden ihm bei diversen Handelsplattformen wie z.B. bei der C._____