BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, der sich in seiner Strafanzeige als Strafkläger konstituiert hat, ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.