Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 170 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. April 2024 (BM 23 47254) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung und Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz initiierte Verfah- ren BM 24 10667 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anhandnahme seiner Strafanzeige. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme von 21. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit innert Frist nachgebesserter Eingabe vom 24. Mai 2024 nahm die Beschuldigte zur Beschwer- de Stellung. Mit abschliessenden Bemerkungen vom 29. Mai 2024 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer, der sich in seiner Strafanzeige als Strafkläger konstituiert hat, ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In seiner Anzeige vom 27. November 2023 wirft der Beschwerdeführer der Be- schuldigten resp. deren verantwortlichen Personen vor, ihn bereits zweimal wegen einer von ihm bestrittenen Forderung in der Höhe von ursprünglich CHF 10.00 be- trieben zu haben. Er habe jeweils Rechtsvorschlag erhoben, erstmals am 25. No- vember 2013. Mangels Rechtsöffnungstitels sei die Betreibung nie fortgesetzt wor- den. Die Beschuldigte habe in der Folge jedoch Dritten, insbesondere der C.________ Mobile, Bonitätsauskünfte erteilt. Infolge negativer Bonität würden ihm bei diversen Handelsplattformen wie z.B. bei der C.________ Mobile Vertragsab- schlüsse verweigert, woraus ihm in Bezug auf ein zeitlich befristetes Sonderange- bot der C.________ Mobile ein finanzieller Nachteil erwachsen sei. Mit ihrem Vor- gehen habe die Beschuldigte die Tatbestände der Nötigung, der üblen Nachrede und Verleumdung erfüllt sowie seine Persönlichkeitsrechte und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verletzt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen wie folgt: Im vorliegenden Fall erhielt B.________ am 01.05.2013 und am 01.07.2013 Rechnungen der D.________ AG. Darauf zu sehen ist, dass das von B.________ genutzte Konto am 18.06.2013 blo- 2 ckiert werden musste. Am 24.07.2013 versandte die D.________ AG eine Rechnung über CHF 357.40 inkl. einer Gebühr für die vorzeitige Kündigung über CHF 360.00. In der Folge übernahm die A.________ AG (Nachfolgerin der E.________ AG) das Inkasso und leitete im Jahr 2013 die Betrei- bung ein. Dagegen erhob B.________ am 28.11.2013 Rechtsvorschlag. Die A.________ AG bean- tragte keine Rechtsöffnung. Im Jahr 2018 wurde die Betreibung nochmals erhoben, um die Ver- jährungsfristen zu unterbrechen. Dagegen erhob B.________ wiederum Rechtsvorschlag, worauf die A.________ AG wiederum keine Rechtsöffnung beantragte. Die A.________ AG hat das Inkasso der D.________ AG für die Forderungen gegenüber B.________ übernommen. Art. 4.2.12. des Code of Conduct (abrufbar unter: http://www.inkassoverband.ch) des Verband Inkasso Suisse, deren Mitglied die A.________ AG ist, hält fest, dass wenn der Schuldner gegen eine Forderung Rechtsvorschlag erhebt und gegenüber dem Mitglied (also der A.________ AG) glaubhaft die Bestreitung der Forderung nachweist, der Fall abgeschlossen wird. B.________ hat sich bei der A.________ AG nie gemeldet, weshalb der Fall nicht abgeschlossen resp. die Forderun- gen durch die A.________ AG resp. deren verantwortliche Personen nicht überprüft werden konnten. Die A.________ AG resp. deren verantwortliche Personen gingen damit von der Rechtmässigkeit der Forderungen aus. Sodann führt die A.________ AG auch eine eigene Wirtschaftsauskunftei. Eine widerrechtliche Ver- wendung der Daten von B.________ (gestützt auf die Betreibung im Jahr 2018) liegt in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes (DSG) nicht vor. Die A.________ AG war gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c DSG berechtigt, die Daten insb. der C.________ Mobile weiterzugeben. Vor- liegend sind damit die angezeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt – es ist kein strafrechtlich relevantes Verhalten der A.________ AG oder deren verantwortlichen Personen ersichtlich. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ihm sei zum einen keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Darstellung der Beschuldigten zu äussern. Infolgedessen habe er nicht vorbringen können, dass die Beschuldigte ihm mit E-Mail vom 18. September 2013 mitgeteilt habe, dass die Forderung am 16. September 2013 auf Wunsch des Kunden zurückgezogen worden und der Fall daher abgeschlossen sei. Zum ande- ren gehe aus der Begründung in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise hervor, weshalb die vier von ihm in der Strafanzeige aufgeführten Straftatbestände nicht erfüllt sein sollen. 4.2 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Mit der General- staatsanwaltschaft ist daran zu erinnern, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemög- lichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (BGE 144 IV 81 E. 2.3.3 [Pra 2018 Nr. 152]; Urteile des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5 und 6B_342/2017 vom 4. August 2017 E. 3.2; Beschluss des Obergerichts des Kanton Bern BK 23 344 vom 29. Februar 2024 E. 5.2). Dies gilt auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft der Polizei den Auftrag zu ergänzenden polizeilichen Ermittlun- gen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO erteilt oder eigene Vorabklärungen trifft, so- fern es sich dabei um klar begrenzte Abklärungen handelt (Urteil des Bundesge- richts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.3). Dass die Kantonspolizei Bern bei der Beschuldigten eine Stellungnahme sowie Betreibungsabrechnungen und 3 einen Betreibungsregisterauszug eingeholt hat, ist somit nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Nicht- anhandnahmeverfügung das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2, wonach die vorgängige Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gestützt auf Art. 145 StPO eine zulässige Vorabklärung darstellt). Der Beschwerdeführer konnte seine Argu- mente und Beweismittel (wie die von ihm genannte E-Mail vom 18. September 2013) im Beschwerdeverfahren rechtsgenüglich vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer den Begründungsumfang der angefochtenen Verfü- gung moniert und darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verlangt von den Behörden, dass sie in ih- ren Entscheiden kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4, 139 IV 179 E. 2.2 und 138 I 232 E. 5.1, je mit Hinweisen), nicht aber, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müssen. Vielmehr kann sich eine Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 und 124 V 180 E. 1a). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Ge- hörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Diesen Vorga- ben ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen, indem sie sich mit den wesentli- chen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb (nämlich aufgrund berechtigter Verwendung der Daten des Beschwerde- führers) vorliegend kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten er- sichtlich ist. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, die Nichtanhand- nahme sachgerecht anzufechten, was seine Ausführungen in der Beschwerde be- legen. Dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit zu den (mutmasslich verletzten) Ehrverletzungstatbeständen, Datenschutzbestimmungen und der Persönlichkeits- rechten Stellung genommen hat, kann nicht beanstandet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die 4 zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 5.2 Wegen Nötigung (Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernst- licher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mit- tel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Ver- knüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB hat sich wegen übler Nachrede zu verantworten, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Ver- leumdung macht sich gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wis- sen verbreitet. Geschützes Rechtsgut dieser Bestimmungen ist die Ehre. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und 174 Ziff. 1 StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die beiden Tat- bestände erfüllen mithin nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Demgegenüber sind Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in an- derer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesell- schaftliche oder soziale Ehre), nicht ehrverletzend (dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018). 6. 6.1 Die Nichtanhandnahme ist rechtens. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafver- fahrens rechtfertigt. Es kann weitgehend auf die Ausführungen der Staats- und Ge- neralstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Bei seinen Vorwürfen handelt es sich nicht um eine straf- rechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche resp. schuldbetreibungsrechtli- che Streitigkeit. 6.2 Der Beschwerdeführer verkennt zunächst die Bedeutung der von ihm eingereichten E-Mail vom 18. September 2013, gemäss welcher die Kundin die Forderung zurückgezogen habe und der Fall daher abgeschlossen worden sei. Diese E-Mail ist für die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Forderung nicht rele- 5 vant, betrifft sie doch eine andere Forderung, was denn auch für den Beschwerde- führer aufgrund der unterschiedlichen Inkassonummern erkennbar (gewesen) sein dürfte. So bezieht sich die E-Mail vom 18. September 2013 auf das Inkassomandat mit der Nummer F.________. Die aktuell vom Beschwerdeführer bestrittene Forde- rung trägt jedoch die Inkassonummer G.________. Dass im Inkassoverfahren Nr. F.________ von der diesem zugrunde liegenden Forderung Abstand genommen wurde, spielt vorliegend somit keine Rolle. 6.3 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen weder den Be- stand der monierten Forderung noch die Rechtmässigkeit der angefochtenen Ver- fügung in Frage zu stellen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als der von der Inkasso Suisse verabschiedete und von der Beschuldigten angewendete Code of Conduct für die Gerichte nicht verbindlich ist. Ungeachtet dessen ist nichts dagegen einzu- wenden, wenn sich die Beschuldigte auf diesen beruft, zumal für die Beschwerde- kammer keine Anhaltspunkte erkennbar sind, dass dieser bzw. dessen Ziff. 4.2.12 gegen Bundesrecht verstossen würde. Vorgenannte Ziffer verletzt denn auch nicht die gängigen Beweisregeln resp. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) oder Art. 80 und 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), sondern hält lediglich fest, unter welchen Vor- aussetzungen ein konkreter Inkassofall nach Erhebung eines Rechtsvorschlags abgeschlossen wird. Gestützt auf den Wortlaut von Ziff. 4.2.12 (Erhebt ein Schuldner gegen eine Forderung Rechtsvorschlag und weist die Bestreitung der Forderung gegenüber dem Mit- glied glaubhaft nach, so wird der Fall abgeschlossen sofern der Gläubiger nicht bereit ist die Rechtsöffnung oder Zivilklage durchzusetzen oder innert Jahresfrist aussergerichtlich zu lösen.) wird denn auch klar, dass der Schuldner nicht etwa das «Nichtbestehen einer Forde- rung» glaubhaft machen muss. Verlangt wird lediglich das glaubhafte Nachweisen der «Bestreitung der Forderung». Dass sich die Beschuldigte nicht nur mit der Er- hebung eines Rechtsvorschlags begnügt, sondern zusätzlich auf eine glaubhafte Bestreitung der Forderung besteht, bevor sie sich zwecks Klärung der nächsten Schritte mit der Gläubigerin/dem Gläubiger in Verbindung setzt, ist in strafrechtli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden, zumal ein Rechtsvorschlag keiner Begründung bedarf. Auch ein allfälliger Eintritt der Verjährung macht das Vorgehen der Be- schuldigten nicht etwa strafbewehrt. Selbst wenn die hier interessierende Forde- rung mit Blick auf Art. 128 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zwischen- zeitlich verjährt sein sollte, ändert dies nichts an deren Bestand. Die Beschuldigte hält insoweit zutreffend fest, dass eine offene Forderung mit ihrer Verjährung nicht etwa untergeht, sie ist lediglich – bei begründeter Verjährungseinrede – nicht mehr rechtlich durchsetzbar (DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020; N. 3 zu Vor Art. 127-142 OR und N. 22 zu Art. 127 OR). Aktenkundig hat sich der Beschwerdeführer betreffend das Inkassoverfahren Nr. G.________ – anders als im früheren Inkassoverfahren Nr. F.________ – nie bei der Beschuldig- ten gemeldet. Die Tatsache, dass diese die Forderung nach wie vor in ihrem Sys- tem behielt, ist somit in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu kritisieren. 6.4 Zusammengefasst bestehen keine Gründe, weshalb die Beschuldigte die dem In- kassoverfahren Nr. G.________ zugrundeliegende Forderung nicht weiter hätte of- 6 fenhalten und in ihrer Wirtschaftsauskunftei bzw. Bonitätsdatenbank hätte führen dürfen, zumal sich der Beschwerdeführer selbst insoweit nie mit ihr in Kontakt ge- setzt hat und dieser dessen Gründe für das Nichtbegleichen der offenen Forderung somit verborgen blieben. Die Voraussetzungen der Datenbearbeitung gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) waren erfüllt (ins- besondere lag die letzte Betreibung erst knapp sechs Jahre zurück), so dass die Beschuldigte berechtigt war, Bonitätsanfragen über den Beschwerdeführer negativ zu beantworten. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beruft und geltend macht, es hätte sich ur- sprünglich nur um einen eingeforderten Betrag in der Höhe von CHF 10.00 gehan- delt, so dass allein deswegen eine negative Bonitätsauskunft nicht gerechtfertigt gewesen sei, kann ihm gestützt auf die aktenkundigen Rechnungen der Gläubige- rin nicht gefolgt werden. Die von der Beschuldigten bearbeiteten Daten des Be- schwerdeführers sind zudem zur Prüfung der Kreditwürdigkeit geeignet und erfor- derlich, vermögen sie doch Auskunft über die Zahlungswilligkeit zu geben. Hinwei- se dafür, dass sich die Beschuldigte nicht vorschriftsgemäss verhalten hat, können nicht ausgemacht werden. Nicht gehört werden kann schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Datenbearbeitung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Transparente Datenbearbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSG bedeutet, dass die Datenbearbeitung für die betroffene Person zumindest erkennbar sein muss, das heisst, diese muss zumindest aus den Umständen heraus mit der Da- tenbearbeitung rechnen. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, sind doch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien und die von ihnen verkauften Bonitäts- auskünfte aus dem Wirtschaftsalltag kaum mehr wegzudenken. Mit anderen Wor- ten muss damit gerechnet werden, dass Daten über allfällig negatives Zahlungs- verhalten bearbeitet werden. Das DSG erlaubt denn auch eine Datenbearbeitung im Zusammenhang mit Kreditwürdigkeitsprüfungen. Dem juristisch versierten Be- schwerdeführer dürfte dies bekannt sein. Die Staatsanwaltschaft schloss demzufolge zu Recht, dass kein strafrechtlich rele- vantes Verhalten der Beschuldigten ausgemacht werden kann. Mahnungen, das in Verzug Setzen, Betreibungen und Klagen sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. Dies gilt selbst bei umstrittenen Forderungen, solange der Gläubiger bzw. sein In- kassobeauftragter – wie hier – an den Bestand der Forderung glaubt. Nur wer si- cher weiss, dass die von ihm gemahnte oder in Verzug oder in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht, kann sich damit wegen (versuchter) Nötigung strafbar machen, da eine ungerechtfertigte Betreibung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.3 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.5). Gleich verhält es sich mit den in Wirtschaftsauskunfteien geführten Bonitätsdaten. Solange der Eintrag in der Bonitätsdatei nicht rechtsmiss- bräuchlich ist, macht sich die Wirtschaftsauskunftei im Hinblick auf eine auf Anfrage hin erteilte Auskunft nicht strafbar. Inwiefern der Beschwerdeführer mit der negati- ven Bonitätsauskunft vorliegend in seiner sittlichen Ehre verletzt worden sein soll, kann ebenfalls nicht ausgemacht werden, zumal die vom Beschwerdeführer bestrit- tene Forderung noch offen zu sein scheint. Somit ist auch eine angebliche Verlet- zung von Art. 27 ZGB (Persönlichkeitsverletzung) vorliegend nicht weiter von Rele- vanz, ist eine solche doch nur dann von den Strafverfolgungsbehörden zu prüfen, 7 wenn Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen bestehen. Eine all- fällige Verletzung des Persönlichkeitsschutzes wäre mit zivilrechtlichen Rechtsbe- helfen zu begegnen. 6.5 Das Verfahren wurde somit zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwer- de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten sind keine entschä- digungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Ihr ist somit keine Entschädigung auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9