_ ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. April 2024 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.