2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Rechtsanwalt D.________ hat namens des Beschwerdeführers zwar eine Entschädigung beantragt, aber entgegen der gesetzlichen Bestimmung weder eine solche beziffert und belegt noch die Einreichung einer Honorarnote in Aussicht gestellt. Auf den Entschädigungsantrag ist somit nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten resp. der Klinik B.________ ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art.