5 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO), kann nicht ausgemacht werden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 ist aufzuheben und es ist ein Verfahren zu eröffnen.