Jedenfalls kann aktuell nicht gesagt werden, dass E.________ über einen derartigen Kenntnisstand verfügt hätte (ähnlich wie in BGE 106 IV 133), dass ihr gegenüber eindeutig nicht von einer Geheimnisoffenbarung gesprochen werden könnte. 4.4 Zusammengefasst liegen konkrete Anzeichen für die Offenbarung eines Geheimnisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB vor. Der für die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderliche «hinreichende Tatverdacht» ist zu bejahen. Ein offenkundiger Rechtfertigungsgrund, der – obschon nicht explizit erwähnt – ebenfalls eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst.