Mit der (mutmasslichen) Auskunft (Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen von E.________ nicht glaubhaft wären, können zumindest derzeit nicht ausgemacht werden) bestätigte der Arzt die Einschätzung bzw. Vermutung von E.________, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für andere darstelle, was sie denn schliesslich auch veranlasste, Meldung bei der Polizei zu machen. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass es sich bei einem Arzt um eine Fachperson handelt, deren Einschätzung gemeinhin erhöhter Glaube geschenkt wird.