Gestützt auf den Anruf soll den Ausführungen von E.________ zufolge der Oberarzt die Akten konsultiert und ihr dann mitgeteilt haben, dass sicher etwas falsch gelaufen sei. Weiter soll er gesagt haben, dass er nicht wisse, weshalb die Polizei nicht beigezogen worden sei. Aus seiner Sicht hätte eine Gefährdungsmeldung erstellt werden müssen bzw. müsste Meldung erstattet werden, was er ihr in die Hand lege. Der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für andere (Einvernahmeprotokoll vom 14. Februar 2024 Z. 190-198). Mit der (mutmasslichen) Auskunft (Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen von E.___