Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.14 vom 15. Juni 2018 E. 2.1.2.2). Nicht von einem Offenbaren eines Geheimnisses dürfte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Adressat/die Adressatin von der Tatsache bereits verlässliches und vollständiges Wissen hat (so TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 24 zu Art. 321 StGB mit diversen Hinweisen, so BGE 106 IV 133 E. 3, wonach ein Geheimnisverrat u.a. deshalb verneint worden sei, weil die informierte Behörde «seit Jahren [. . .] im Bilde» gewesen sei.). Auf eine solche Ausganslage deuten die derzeitigen Akten jedoch nicht hin. Aus den Aussagen von E._