Annahmen von E.________ nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, es fehle offensichtlich am Tatbestandselement des «Offenbarens» eines Geheimnisses, weil der Arzt ihr keine Informationen zur Kenntnis gebracht habe, die sie nicht schon gekannt hätte. Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BGE 75 IV 71 E. 1 f., wonach der Arzt über ihm Anvertrautes und seine Wahrnehmungen zu schweigen hat und zwar