2 und 3 von Art. 321 StGB) keine Auskünfte über einen Patienten/eine Patientin erteilen und sich damit der Drittperson gegenüber auch nicht dahingehend äussern, wonach ein gewisser Patient eine Gefahr darstelle und zu melden wäre. Unbestritten ist weiter, dass E.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Februar 2024 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst gewisse Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt und den Eindruck gehabt hat, dass er eine Gefahr für andere Personen darstelle und dringend Hilfe benötige.