2019, N. 14 zu Art. 321 StGB). Die Tathandlung besteht im Offenbaren, d.h. Zugänglichmachen des Berufsgeheimnisses gegenüber einem aussenstehenden Dritten, von dem dieser noch keine bzw. keine sichere Kenntnis hat (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 321 StGB; weiterführend E. 4.3 Absatz 2 hiernach). 4.3 Ärzte dürfen gegenüber einer Drittperson (vorbehältlich der hier nicht gegebenen Ausnahmen nach den Ziff. 2 und 3 von Art.