Der Begriff des Geheimnisses ist weit auszulegen. So gehören etwa beim Arztgeheimnis nebst den Informationen betreffend die Gesundheit des Patienten auch sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen. Selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (OBERHOLZER, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 321 StGB).