3 4.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB machen sich u.a. Ärzte strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist weit auszulegen.