Begründet wurde diese von der Staatsanwaltschaft damit, dass die Tathandlung gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), nämlich die Offenbarung eines Geheimnisses, vorliegend nicht erfüllt sei. Der Arzt habe mit seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für andere darstelle, gegenüber E.________ kein Geheimnis offenbart, da diese den Beschwerdeführer seit längerem kenne und selbst den Eindruck gehabt habe, dass dieser eine Gefahr für andere Personen darstelle und dringend Hilfe benötigen würde.