Die entsprechenden Ausführungen machte E.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Februar 2024 im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren BM 23 49388 wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Dezember 2023. In der Folge erstattete Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers Strafanzeige gegen vorgenannten Arzt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. 3.2 Am 5. April 2024 erging die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Begründet wurde diese von der Staatsanwaltschaft damit, dass die Tathandlung gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;