Die Klinik B.________ nahm am 13. Mai 2024 zur Beschwerde Stellung und wies darauf hin, dass im angeblichen Tatzeitpunkt kein Assistenz-/Oberarzt mit dem Namen «A.________» bei ihnen angestellt gewesen sei. Im Übrigen bestritt sie, dass Mitarbeitende das Patientengeheimnis des Beschwerdeführers verletzt hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 14. Mai 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme.