Mit Verfügung vom 5. April 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren BM 24 10667 nicht an die Hand. Am 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und verlangte deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die Klinik B._____