Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 169 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. Oberarzt «A.________» der Kli- nik B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. April 2024 (BM 24 10667) Erwägungen: 1. Am 1. März 2024 erstattete C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertre- ten durch Rechtsanwalt D.________, Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft bzw. gegen einen in der Klinik B.________ tätigen (vermutungsweise Ober-)Arzt mit dem mutmasslichen Namen «A.________» (nachfolgend: Beschuldigter) we- gen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Der Beschwerdeführer warf diesem vor, sich im Rahmen eines Telefonats Anfang Dezember 2023 gegenüber E.________ (nachfolgend: E.________) dahingehend geäussert zu haben, dass er (der Be- schwerdeführer) eine Gefahr für andere darstelle und eine Meldung hätte erstattet werden müssen. Mit Verfügung vom 5. April 2024 nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren BM 24 10667 nicht an die Hand. Am 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und verlangte deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung we- gen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Die Klinik B.________ nahm am 13. Mai 2024 zur Beschwerde Stellung und wies darauf hin, dass im angeblichen Tatzeit- punkt kein Assistenz-/Oberarzt mit dem Namen «A.________» bei ihnen angestellt gewesen sei. Im Übrigen bestritt sie, dass Mitarbeitende das Patientengeheimnis des Beschwerdeführers verletzt hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 14. Mai 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer, der sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert hat (eine Konstituie- rung im Zivilpunkt behält er sich noch vor [Strafanzeige vom 1. März 2024, S. 3 Ziff. 3]), ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss den Akten kam es am 2. Dezember 2023 zwischen den Brüdern C.________ (Beschwerdeführer) und F.________ zu einer Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer seinen Bruder F.________ mit einem Messer verletzt haben soll. In der Folge sollen Freunde seines Bruders (u.a. G.________) einge- griffen und dabei dem Beschwerdeführer Verletzungen zugefügt haben (u.a. Bruch eines Handknochens). Beide Brüder suchten hiernach die Klinik B.________ in I.________ (Ort) auf, wobei F.________ durch die Mutter von G.________, E.________, gefahren wurde. Erstaunt darüber, dass scheinbar bezüglich des Vor- falls zum Nachteil von F.________ seitens der Klinik B.________ keine Meldung erfolgt war, erkundigte sich E.________ wenig später telefonisch bei der Klinik. 2 Dabei soll sie ihren Ausführungen zufolge mit einem Oberarzt über die Vorkomm- nisse des 2. Dezember 2023 gesprochen haben. Dieser habe ihr nach der Konsul- tation der Akten mitgeteilt, dass der Vorfall der Polizei hätte gemeldet werden müs- sen. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für andere dar und sie solle doch Meldung bei der KESB und der Polizei machen. Die entsprechenden Ausführungen machte E.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Februar 2024 im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren BM 23 49388 wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Dezember 2023. In der Folge erstattete Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerde- führers Strafanzeige gegen vorgenannten Arzt wegen Verletzung des Berufsge- heimnisses. 3.2 Am 5. April 2024 erging die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Be- gründet wurde diese von der Staatsanwaltschaft damit, dass die Tathandlung gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), näm- lich die Offenbarung eines Geheimnisses, vorliegend nicht erfüllt sei. Der Arzt habe mit seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer eine Gefahr für andere darstelle, gegenüber E.________ kein Geheimnis offenbart, da diese den Be- schwerdeführer seit längerem kenne und selbst den Eindruck gehabt habe, dass dieser eine Gefahr für andere Personen darstelle und dringend Hilfe benötigen würde. Der Arzt habe ihr somit keine Informationen zur Kenntnis gebracht, die sie nicht schon gekannt habe. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Mög- lichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zwei- felsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2, 138 IV 86 E. 4.1, 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1). 3 4.2 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB machen sich u.a. Ärzte strafbar, wenn sie ein Ge- heimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhal- tung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist weit auszulegen. So gehören etwa beim Arztgeheimnis nebst den Informationen betreffend die Gesundheit des Patien- ten auch sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen. Selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung be- findet, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (OBERHOLZER, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 321 StGB). Die Tathandlung besteht im Of- fenbaren, d.h. Zugänglichmachen des Berufsgeheimnisses gegenüber einem aus- senstehenden Dritten, von dem dieser noch keine bzw. keine sichere Kenntnis hat (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 321 StGB; weiterführend E. 4.3 Absatz 2 hiernach). 4.3 Ärzte dürfen gegenüber einer Drittperson (vorbehältlich der hier nicht gegebenen Ausnahmen nach den Ziff. 2 und 3 von Art. 321 StGB) keine Auskünfte über einen Patienten/eine Patientin erteilen und sich damit der Drittperson gegenüber auch nicht dahingehend äussern, wonach ein gewisser Patient eine Gefahr darstelle und zu melden wäre. Unbestritten ist weiter, dass E.________ anlässlich ihrer Einver- nahme vom 14. Februar 2024 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst gewisse Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt und den Eindruck gehabt hat, dass er eine Gefahr für andere Personen darstelle und dringend Hilfe benötige. Gemäss dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll habe sie den Be- schwerdeführer am 2. Dezember 2023 im Wohnzimmer, mit grossen Augen auf der Sofalehne stehend und schreiend angetroffen, wobei er in einem aggressiven Zu- stand gewesen sei und versteift gewirkt habe (Einvernahmeprotokoll vom 14. Fe- bruar 2024 Z. 39-41 und Z. 118-120). Weiter habe die Mutter des Beschwerdefüh- rers schon in der Vergangenheit nicht wahrhaben wollen, dass der Beschwerdefüh- rer schon seit längerer Zeit Hilfe brauche. Hilfe hätte sie jedoch abgelehnt. Auch die Schule soll sich früher einmal ihr (E.________) gegenüber dahingehend geäus- sert haben, dass sie eine Meldung machen solle. Ihre Tochter habe ihr viele «Sa- chen» betreffend den Beschwerdeführer erzählt, die sie während der Schulzeit mit ihm erlebt habe. U.a. soll er ihrer Tochter gesagt haben, dass er seine Familie ab- stechen wolle. Sein Verhalten habe nicht der Norm entsprochen (Einvernahmepro- tokoll vom 14. Februar 2024 Z. 152-163). Anders als die Staatsanwaltschaft dafür hält, kann aus den Feststellungen und selbst gezogenen Schlussfolgerungen resp. Annahmen von E.________ nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, es fehle offensichtlich am Tatbestandsele- ment des «Offenbarens» eines Geheimnisses, weil der Arzt ihr keine Informationen zur Kenntnis gebracht habe, die sie nicht schon gekannt hätte. Ein Geheimnis kann selbst dann offenbart werden, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsa- che bereits kennt oder vermutet, weil dadurch seine unsicheren oder unvollständi- gen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden (BGE 75 IV 71 E. 1 f., wonach der Arzt über ihm Anvertrautes und seine Wahrnehmungen zu schweigen hat und zwar 4 auch gegenüber einer Person, welche die Tatsache, die ihm anvertraut worden ist oder die er wahrgenommen hat, schon kennt. Eine Mitteilung an eine Drittperson komme einer Bestätigung gleich, die sich der Patient nicht gefallen zu lassen brau- che; OBERHOLZER, a.a.O., N. 19 zu Art. 321 StGB; TRECHSEL/VEST, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 321 StGB; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.14 vom 15. Juni 2018 E. 2.1.2.2). Nicht von einem Offenbaren eines Geheimnisses dürfte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Adressat/die Adressatin von der Tatsache bereits verlässliches und vollständiges Wissen hat (so TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 24 zu Art. 321 StGB mit diversen Hinweisen, so BGE 106 IV 133 E. 3, wonach ein Geheimnisverrat u.a. deshalb verneint worden sei, weil die informierte Behörde «seit Jahren [. . .] im Bil- de» gewesen sei.). Auf eine solche Ausganslage deuten die derzeitigen Akten je- doch nicht hin. Aus den Aussagen von E.________ lässt sich aktuell nur schlies- sen, dass sie offenbar die Meinung vertritt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für andere darstelle. Da sie sich daran gestört hatte, dass der Vorfall offenbar durch die Klinik nicht der Polizei und/oder der KESB gemeldet worden war (Einvernah- meprotokoll vom 14. Februar 2024 Z. 188 f.: […] dass ich da jetzt einfach mal nachfragen müsse, weshalb da jetzt nichts gegangen sei.), nahm sie Kontakt mit der Klinik auf. Ge- stützt auf den Anruf soll den Ausführungen von E.________ zufolge der Oberarzt die Akten konsultiert und ihr dann mitgeteilt haben, dass sicher etwas falsch gelau- fen sei. Weiter soll er gesagt haben, dass er nicht wisse, weshalb die Polizei nicht beigezogen worden sei. Aus seiner Sicht hätte eine Gefährdungsmeldung erstellt werden müssen bzw. müsste Meldung erstattet werden, was er ihr in die Hand le- ge. Der Beschwerdeführer sei eine Gefahr für andere (Einvernahmeprotokoll vom 14. Februar 2024 Z. 190-198). Mit der (mutmasslichen) Auskunft (Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen von E.________ nicht glaubhaft wären, können zumin- dest derzeit nicht ausgemacht werden) bestätigte der Arzt die Einschätzung bzw. Vermutung von E.________, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für andere darstelle, was sie denn schliesslich auch veranlasste, Meldung bei der Polizei zu machen. Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass es sich bei einem Arzt um eine Fachperson handelt, deren Einschätzung gemeinhin erhöhter Glaube geschenkt wird. Der Umstand, dass E.________ nicht schon früher eigenständig eine Gefährdungsmeldung oder – in Bezug auf den Vorfall vom 2. Dezember 2023 – eine Anzeige eingereicht hat, deutet drauf hin, dass sie sich eben gerade nicht sicher über die Sachlage gewesen zu sein scheint. Jedenfalls kann aktuell nicht gesagt werden, dass E.________ über einen derartigen Kenntnisstand verfügt hät- te (ähnlich wie in BGE 106 IV 133), dass ihr gegenüber eindeutig nicht von einer Geheimnisoffenbarung gesprochen werden könnte. 4.4 Zusammengefasst liegen konkrete Anzeichen für die Offenbarung eines Geheim- nisses im Sinne von Art. 321 Ziff. 1 StGB vor. Der für die Eröffnung einer Strafun- tersuchung erforderliche «hinreichende Tatverdacht» ist zu bejahen. Ein offenkun- diger Rechtfertigungsgrund, der – obschon nicht explizit erwähnt – ebenfalls eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO erlauben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6; BOSS- HARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5a zu Art. 310 StPO; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische 5 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11a zu Art. 310 StPO), kann nicht ausge- macht werden. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2024 ist aufzu- heben und es ist ein Verfahren zu eröffnen. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation auch im Beschwerdeverfahren An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen haben (vgl. GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinwei- sen, sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 580). Rechtsanwalt D.________ hat namens des Beschwerdefüh- rers zwar eine Entschädigung beantragt, aber entgegen der gesetzlichen Bestim- mung weder eine solche beziffert und belegt noch die Einreichung einer Honorar- note in Aussicht gestellt. Auf den Entschädigungsantrag ist somit nicht einzutreten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten resp. der Klinik B.________ ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile ebenfalls keine Ent- schädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 und 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 5. April 2024 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten resp. der Klinik B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7