Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Das Verfahren wurde durch die neuen mutmasslichen Delikte des Beschwerdeführers erneut in die Länge gezogen und machte neue Ermittlungshandlungen erforderlich. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 10. April 2024 kann mit dem definitiven Abschluss der Untersuchung gegen Mitte Juni 2024 gerechnet werden. Die Haftverlängerung um weitere zwei Monate erweist sich somit ebenfalls als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.