133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine mehrjährige Freiheitsstrafe zur Diskussion. Die bisherige Haftdauer von knapp 17 Monaten (wovon er 4 ½ Monate in Freiheit mit Ersatzmassnahmen verbracht hat) ist damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zur erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht.