140 IV 74 E. 2.2). Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung im September 2023 nicht an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehalten hat. Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen), ist aber von vorneherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art.