Dies sowie auch die Auswertung der zwei vom Beschwerdeführer mitgeführten Mobiltelefone ergaben gewichtige Hinweise auf Handel mit Betäubungsmittel (Chatnachrichten, vgl. zum Ganzen Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 9. April 2024 sowie Ausführungen zum dringenden Tatverdacht), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung wieder rückfällig geworden ist. Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt offensichtlich eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Rückfallgefahr ist zu bejahen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird.