Mit der Haftentlassung wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu bewähren. Diese Chance hat er nicht genutzt, obwohl er auch mit Einvernahme vom 29. November 2023 nochmals darauf hingewiesen worden war, dass das Nichteinhalten der Ersatzmassnahmen zur Wiederinhaftierung führt. Er kam seiner Meldepflicht nicht nach. Zu seiner Arbeitsstelle erschien er bereits am dritten Tag nicht mehr (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 7. Dezember 2023, Akten KZM 24 91).