19 Abs. 1 Bst. d BetmG) in zwei Fällen verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug; Akten KZM 22 1376). Weiter ist er geständig, Drogen verkauft bzw. aufbewahrt zu haben und es liegt mit Blick auf die sichergestellten Drogen, das Bargeld, die Drogenutensilien sowie die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auch im hängigen Verfahren eine erdrückende Beweislage für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt.