454 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der revidierten Strafprozessordnung gefällt wurden, neues Recht gilt. Da an den Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]).