Es ist daher zulässig und nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht nach wie vor darauf berufen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung (unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) am 15. Januar 2024 mit einem Minigrip mit Kokainresten und einem Bargeldbetrag von knapp CHF 600.00 angehalten worden. Die Auswertung seines Mobiltelefons ergab Kontakte mit mindestens zwei in der Drogenszene bekannten Konsumenten.