Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor aus den oben erwähnten Umständen ergibt. Es handelt sich dabei bereits um einen erheblichen und konkreten dringenden Tatverdacht, weshalb es nicht erforderlich ist, dass sich dieser weiter verdichtet oder noch mehr Anhaltspunkte dazu kommen. Es ist daher zulässig und nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht nach wie vor darauf berufen.