3 hätten, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor aus den oben erwähnten Umständen ergibt.