Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. April 2024 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 24. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. April 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien.