Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, teilte auf Nachfrage des Zwangsmassnahmengerichts am 18. April 2024 und nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Infolgedessen leitete das Zwangsmassnahmengericht am 19. April 2024 die Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter (Eingang am 22. April 2024), deren Verfahrensleiter am 22. April 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnete. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. April 2024 auf das Einreichen einer Vernehmlassung.