Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 168 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. April 2024 (KZM 24 732) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten u.a. wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), qualifiziert be- gangen. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmass- nahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 7. Dezember 2022 erstmals Untersu- chungshaft für eine Dauer von drei Monaten an und verlängerte diese mit rechts- kräftigen Entscheiden vom 3. März 2023 und 6. Juni 2023 bis am 3. September 2023. Am 1. September 2023 entliess das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten per 3. September 2023 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft. Der Beschuldigte wurde am 15. Januar 2024 erneut festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnah- mengerichts vom 17. Januar 2024 für die Dauer von drei Monaten wiederum in Un- tersuchungshaft versetzt. Die Untersuchungshaft wurde am 15. April 2024 um wei- tere zwei Monate, d.h. bis am 14. Juni 2024 verlängert. Dagegen reichte der Be- schuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Zwangsmassnahmengericht gleichentags persönlich Beschwerde ein und ersuchte um Beschleunigung des Verfahrens. Er beantragte, es sei entweder Anklage zu erheben oder er sei aus der Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen zu entlassen. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, teilte auf Nachfrage des Zwangsmassnahmengerichts am 18. April 2024 und nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass das Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Infolgedessen leitete das Zwangsmassnahmengericht am 19. April 2024 die Eingabe des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter (Ein- gang am 22. April 2024), deren Verfahrensleiter am 22. April 2024 ein Beschwer- deverfahren eröffnete. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. April 2024 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 24. April 2024 die Abweisung der Be- schwerde. Mit Verfügung vom 25. April 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisheri- gen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbre- chen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Ver- halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein im- mer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer Routinekontrolle am 4. Dezember 2022 geflüchtet war, wurde er schliesslich angehalten und es wurde eine Leibesvi- sitation durchgeführt, anlässlich derer CHF 1'710.00 in kleiner Stückelung, 21 Gramm Haschisch und ca. 26 Gramm Kokainstein (brutto) sichergestellt wurden. Weiter trug der Beschwerdeführer eine kleine Waage auf sich. Der dadurch be- gründete dringende Tatverdacht auf Handel mit Betäubungsmitteln wurde durch die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten 145 Gramm Haschisch, 230 Gramm Marihuana und rund 25 Gramm Kokain (brutto) sowie CHF 2'150.00 bestätigt. Zudem wurden ein Revolver inkl. Munition sowie ein Schlagring aufge- funden. Der Beschwerdeführer gab zu, dass das Geld und die Drogen ihm gehör- ten (vgl. Akten KZM 22 1376), verweigerte aber betreffend Details die Aussage. Im Laufe der Ermittlungen wurden weiteres Bargeld und Drogen sichergestellt. Der Beschwerdeführer ist geständig, dass die zwei im Kellervorraum aufgefundenen Säcke mit Kokain, Marihuana und Ecstasy ihm gehören (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 30. Januar 2023, Z. 57 ff., Akten KZM 23 277). Weiter ist der Beschwerdefüh- rer geständig, ca. 200 Ecstasypillen und 150 Gramm Kokain von einer Person zum Aufbewahren erhalten zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 17. August 2023, Z. 115 ff., Z. 208 ff., Akten KZM 23 1199). Es besteht damit der dringende Tatver- dacht der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz. 3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Begründungen des Zwangsmassnahmengerichts seien veraltet und seit 12 Monaten werde immer wie- der dasselbe vorgebracht. Ausser den Befragungen, die bis heute zu nichts geführt 3 hätten, gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt wer- den. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich der dringende Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor aus den oben erwähnten Umständen ergibt. Es handelt sich dabei be- reits um einen erheblichen und konkreten dringenden Tatverdacht, weshalb es nicht erforderlich ist, dass sich dieser weiter verdichtet oder noch mehr Anhalts- punkte dazu kommen. Es ist daher zulässig und nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht nach wie vor darauf berufen. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung (unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) am 15. Januar 2024 mit einem Minigrip mit Kokainresten und einem Bargeldbetrag von knapp CHF 600.00 angehalten worden. Die Auswertung seines Mobiltelefons ergab Kontakte mit mindestens zwei in der Drogenszene bekannten Konsumenten. Zudem weisen auch die Inhalte der Chats daraufhin, dass der Beschwerdeführer Drogen an Dritte weitergegeben hat (vgl. Anzeigerapport vom 9. Februar 2023, Akten KZM 24 732). 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Haftgründe der einfachen Wiederho- lungs- und der Fluchtgefahr. Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Art. 454 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der revidierten Strafprozessord- nung gefällt wurden, neues Recht gilt. Da an den Erfordernissen drohender Ver- brechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheits- gefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungs- gefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bis- herige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]). Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafta- ten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wie- derholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatener- fordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rück- fallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5). 4.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hin- 4 weis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verur- teilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist in- dessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. aber neu Art. 221 Abs. 1bis StPO). Der Beschwerdeführer wurde vom Jugendgericht wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) in zwei Fällen verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug; Akten KZM 22 1376). Weiter ist er geständig, Drogen verkauft bzw. aufbewahrt zu haben und es liegt mit Blick auf die sichergestellten Drogen, das Bargeld, die Drogenutensilien sowie die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auch im hängigen Verfahren eine er- drückende Beweislage für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz vor. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 4.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Verge- hen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat die erheb- liche Sicherheitsrelevanz bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz bejaht (BGE 143 IV 9 E. 2.7 Urteil 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7 f., nicht publ. in: BGE 137 IV 84). Die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter ist mit Blick auf die mutmassliche Drogenmenge somit ebenfalls erfüllt. Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. 4.4 Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde- rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme ei- 5 ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 4.5 Der Beschwerdeführer verfügt (nach wie vor) über keine Arbeit und kein Einkom- men. Mit der Haftentlassung wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zu bewähren. Diese Chance hat er nicht genutzt, obwohl er auch mit Einvernahme vom 29. No- vember 2023 nochmals darauf hingewiesen worden war, dass das Nichteinhalten der Ersatzmassnahmen zur Wiederinhaftierung führt. Er kam seiner Meldepflicht nicht nach. Zu seiner Arbeitsstelle erschien er bereits am dritten Tag nicht mehr (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 7. Dezember 2023, Akten KZM 24 91). Weiter konnte bei der Leibesvisitation anlässlich der Personenkontrolle am 15. Januar 2024 ein Minigrip mit Kokainresten festgestellt werden und der Beschwerdeführer hatte eine Barschaft von CHF 577.90 bei sich. Dies sowie auch die Auswertung der zwei vom Beschwerdeführer mitgeführten Mobiltelefone ergaben gewichtige Hinweise auf Handel mit Betäubungsmittel (Chatnachrichten, vgl. zum Ganzen Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 9. April 2024 sowie Ausführungen zum dringenden Tatver- dacht), weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung wieder rückfällig geworden ist. Mit Blick auf diese Ausgangslage liegt offensichtlich eine ungünstige Rückfallprognose vor. Die Rückfallgefahr ist zu bejahen, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestrit- ten wird. Es liegt einfache Wiederholungsgefahr vor. Bei dieser Ausgangslage muss das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht mehr geprüft werden. 5. 5.1 Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechter- halten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatz- massnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2). Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsge- fahr sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftent- lassung im September 2023 nicht an die angeordneten Ersatzmassnahmen gehal- ten hat. Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring kommt in ers- ter Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen), ist aber von vorneherein nicht ge- eignet, der Wiederholungsgefahr entgegen zu wirken. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen 6 Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hin- weisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz steht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine mehrjährige Freiheitsstrafe zur Diskussion. Die bishe- rige Haftdauer von knapp 17 Monaten (wovon er 4 ½ Monate in Freiheit mit Er- satzmassnahmen verbracht hat) ist damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der zur erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht. Das Ver- fahren wurde durch die neuen mutmasslichen Delikte des Beschwerdeführers er- neut in die Länge gezogen und machte neue Ermittlungshandlungen erforderlich. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 10. April 2024 kann mit dem definitiven Abschluss der Untersuchung gegen Mitte Juni 2024 gerechnet werden. Die Haftverlängerung um weitere zwei Monate erweist sich somit ebenfalls als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist weder ihm noch dem amtlichen Ver- teidiger, welcher sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat, auszurichten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Ein- schreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 2. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8