Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Auch eine Erwerbseinbusse aufgrund seiner Beteiligung am Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dem Beschuldigten ist folglich keine Entschädigung auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.